Vereinssatzung

Drachen- und Gleitschirmclub Frankfurt-Rhein-Main

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Drachen- und Gleitschirmclub Frankfurt-Rhein-Main“ Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt nach der Eintragung den Zusatz e.V.. Er hat seinen Sitz in Schmitten-Arnoldshain. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck
(1) Der Verein dient der Pflege und Förderung des Gleitschirm- und Drachenfliegens in seiner natur- und landschaftsverträglichen Form, der fachlichen Weiterbildung der Mitglieder und der Förderung der Flugsicherheit. Der Verein verfolgt auschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports gem.§52 Abs. 2 Nr 21 der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Drachen- und Gleitschirmfliegen.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieger erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die sich bereit erklären, den Vereinszweck und die Vereinsziele aktiv und materiell zu unterstützen. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Darüber entscheidet der Vorstand. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zugang schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die von der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung entschieden wird. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.
(2) Die Mitgliedschaft endet a) mit dem Tod oder durch Auflösung (juristische Person) des Mitgliedes b) durch Austritt Der Austritt muss schriftlich gegenüber mindestens einem Vorstandsmitglied erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres möglich. c) durch Ausschluss aus dem Verein Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise oder fortgesetzt dem Vereinszweck nach §2 zuwiderhandelt oder seinen Mitgliedsbeitrag nach der zweiten Mahnung nicht entrichtet. Die Entscheidung über den Ausschluss steht dem Vorstand zu. Der Vorstand hat dem betroffenen Mitglied den Ausschließungsbeschluss mit einer Begründung schriftlich mitzuteilen. Einspruch kann binnen eines Monats nach Zustellung geltend gemacht werden. Über den Einspruch entscheidet die kommende Mitgliederversammlung. Die Mitgliedschaft ruht bis dahin.

§ 4 Mitgliedsbeiträge
Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, über deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung entscheidet. Änderungen gelten für das folgende Geschäftsjahr. Der Mitgliedsbeitrag ist nur durch Bankeinzug oder Banklastschrift zu zahlen.

§ 5 Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder
(1) Jedes Mitglied ist in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt.
(2) Jedes Mitglied hat einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu zahlen, welcher von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Der Mitgliedsbeitrag ist nur durch Bankeinzug oder Banklastschrift zu zahlen.
(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, bei Ausübung ihres Flugsportes sich und Dritte vor Schaden zu bewahren und somit einen erheblichen Beitrag zur Sicherheit im Luftsport zu leisten.

§ 6 Organe des Vereins
sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorstandsvorsitzenden und vier Stellvertretern. Die vier Stellvertreter haben die Funktionen
- Vorstand Finanzen
- Vorstand Organisation
- Vorstand Vereinsaktivitäten (1)
- Vorstand Vereinsaktivitäten (2)
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder durch einen der stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Bis zu einer Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, kann der Gesamtvorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds wählen.
(4) Der Vorstand agiert im Rahmen der Etatplanung. Rechtsgeschäfte außerhalb des Etatplans und über einem Geschäftswert von 2.000,-- € sind für den Verein nur verbindlich, wenn sie durch die Mitgliederversammlung beschlossen wurden.
(5) Der Vorstand ist verantwortlich für
a) die Führung der laufenden Geschäfte
b) die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
c) die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
d) die Verwaltung des Vereinsvermögens
e) die Aufstellung des Haushaltsplans, Buchführung für jedes Geschäftsjahr und Erstellung des Jahresberichtes
f) die Aufnahme von Mitgliedern
g) die Mitwirkung beim Ausschluss von Mitgliedern
(6) Die Mitglieder des Vorstands können für Ihren Arbeits- oder Zeitaufwand Vergütungen erhalten. Der Umfang der Vergütungen darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.

§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, soweit sie nicht dem Vorstand oder den anderen Vereinsorganen obliegen. Sie ist zuständig für folgende Angelegenheiten:
a) Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder
b) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr
c) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und die Entlastung des Vorstandes
d) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Mitgliedbeitrages
e) Änderung der Satzung
f) Entscheidung über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages
g) Entscheidung über den Einspruch gegen den Ausschluss eines Mitgliedes
h) Entscheidung über jährlichen Arbeitsdienst für jedes Mitglied
(2) Die Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Quartal des Jahres statt. Sie ist ferner einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse gebietet oder ein Fünftel der Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe und des Zwecks vom Vorstand verlangt.
(3) Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich einzuberufen. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung mitzuteilen. Die schriftliche Einladungsform ist auch gewahrt, wenn die Einladung per Email erfolgt.
(4) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung beschlussfähig.
(5) Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich. Die Änderung des Vereinszwecks bedarf der Zustimmung von acht Zehnteln der Mitglieder.
(6) Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine schriftliche Abstimmung hat jedoch zu erfolgen, wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.
(7) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift durch einen Schriftführer aufzunehmen, die vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen und vom Vorstand zu genehmigen ist.

§ 9 Auflösung des Vereins
(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, soweit diese Mitgliederversammlung eigens zu diesem Zweck einberufen worden ist, und mindestens zwei Drittel der Vereinsmitglieder anwesend sind. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, ist innerhalb von vier Wochen erneut eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einladung zur erneuten Mitgliederversammlung hinzuweisen.
(2) Zur Auflösung des Vereins ist die Mehrheit von acht Zehnteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall steurbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an eine ebenfalls steuerbegünstigte Körperschaft, die das übertragene Vermögen zu folgenden steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden hat:

- 1. Förderung des Sports gem. § 52 Abs. 2 Nr 21 der Abgabenordnung
- 2. Drachen- und Gleitschirmfliegen

§ 10 Schlussbestimmung / salvatorische Klausel
Soweit die Satzung keine eigene Regelung enthält, gelten im Übrigen die Vorschriften des BGB. Eventuell unwirksame Bestimmungen lassen die Gültigkeit der Satzungen im Übrigen unberührt.